Allgemeine Geschäftsbedingungen SCG express delivery
§ 1
Geltungsbereich
- Diese AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Tätigkeiten der SCG express delivery über die Bereitstellung der Expressfahrzeuge für die termingerechte Beladung, die Abholung der eiligen Sendungen und Waren sowie deren Zustellung in unversehrtem Zustand an den Bestimmungsort. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um die Fracht-, Lade- oder Speditionsaufträge handelt. Ferner gelten die AGBs für die Durchführung von nationalen und internationalen grenzüberschreitenden Transportleistungen und -aufträgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
- Im Übrigen findet das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“ (CMR) für die grenzüberschreitende Besorgung der Beförderung innerhalb Europas sowie zwischen den Vertragsstaaten der CMR Anwendung.
§ 2
Anfragen
2.1. Anfragen werden als verbindliche Form eines vorläufigen Angebotes angesehen. Sie sind als eine verbindliche Kontaktaufnahme in Form einer Anfrage zu behandeln. Es handelt sich dabei um telefonische Anfragen, E-Mail-Anfragen, Fax-Anfragen.
2.2. Bei sogenannten Schnellanfragen per Telefon, E-Mail, Fax gilt unser Angebot nur 24 Stunden. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Angebote nicht mehr berücksichtigt und verlieren ihre Gültigkeit.
§ 3
Vertragsabschluss / Informationspflicht des Auftraggebers
3.1. Unsere Angebote sind bindend und verbindlich. Bei sowohl schriftlichen als auch mündlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend.
3.2. Bei langfristigen Verträgen wird die Berechnung der Frachtpreise an die jeweilige Anfrage von uns angepasst.
3.3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
3.4. Der Auftraggeber unterrichtet uns bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung der Beförderung beeinflussenden Faktoren, wie z.B. über einzuhaltende Termine, Gewicht, Menge, Umfang, Werthaltigkeit der Güter sowie technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör oder Lademittel bzw. Lademitteltausch.
3.5. Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung um Folgendes handelt:
- - Gefahrgüter
- - Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Wertzeichen und Ähnliches
- - leicht verderbliche Güter
- - lebende Tiere und Pflanzen usw.
3.6. Sollen ADR-Güter befördert werden, so hat der Auftraggeber uns bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
3.7. SCG ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
§ 4
Einsatz von Unterfrachtführern / Subunternehmern
Im Falle einer Transportausführung, die im Selbsteintritt nicht durchgeführt werden kann, werden wir einen unserer Partner einsetzen und ihm alle relevanten Anweisungen für die Transportdurchführung geben. Unsere Subunternehmer sind imstande, so schnell wie möglich die Sendung abzuholen und auszuliefern. Wir verpflichten uns dazu, nur einen langjährigen, vertrauensvollen, zuverlässigen Subunternehmer zu beauftragen und solchen, der nach ISO 9001:2008 zertifiziert ist, so dass die Transportdienstleistung in höchster Qualität gewährleistet ist.
§ 5
Abholung und Zustellung der Güter
5.1. Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages von SCG abgeholt und zugestellt.
5.2. Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, spätestens die Haftung der SCG.
5.3. Sämtliche Informationen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit Ihrem Unternehmen bekannt werden, behandeln wir selbstverständlich vertraulich. Es werden keine sendungs- oder unternehmensrelevanten Daten an Dritte weitergegeben.
5.4. Für Ihre Abholungen benötigen wir immer einen schriftlichen Auftrag per E-Mail an dledzion@scg-transport.com, llaciok@scg-transport.com, pledzion@scg-transport.com, kbolimowski@scg-transport.com oder per Fax an 0048 22 390 5880. Für Aufträge, die nicht schriftlich erfolgen, übernehmen wir keine Haftung für nachfolgende Verzögerungen bzw. Schäden.
§ 6
Lieferfristen, Terminzusagen, Laufzeiten
6.1. Maßgeblich für einen Liefertermin bzw. eine Lieferfrist ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung. Eine Lieferfrist bzw. ein Liefertermin gilt als vereinbart, soweit die Ware im Zeitpunkt des Fristablaufs die Ladestelle verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des Transporteurs geändert werden.
6.2. Von uns zugesagte Termine für Zustellungen und Abholungen werden auch unter der Voraussetzung eingehalten, dass geordnete Verkehrsverhältnisse auf den Straßen herrschen. Wir haften daher nicht für Verzögerungen, die aufgrund von höherer Gewalt, Staus, Unfällen oder Wetterverhältnissen entstehen.
§ 7
Wartezeiten, Standgelder
7.1. Wartezeiten bei der Beladestelle und Entladestelle werden schriftlich auf den Frachtdokumenten eingetragen. Hierfür sind auf den Frachtbriefen spezielle Felder vorgesehen, in die Ankunfts- und Abfahrtszeiten eingetragen werden können. Durch Unterschrift bestätigen der Absender und Empfänger diese Zeiten.
7.2. Bis zu 3 Stunden Wartezeit nach Ankunft des Fahrzeugs entweder an der Ladestelle oder Entladestelle werden keine Standgelder angefordert. Im Falle der Fahrzeuggestellung am Ladeort bzw. Entladeort und der Wartezeit von 12 Stunden wird von SCG eine Standzeitgebühr in Höhe von 150 € erhoben.
§ 8
Vorhaltung von Notfallkonzepten
SCG verpflichtet sich, für den Fall von Beförderungs- und Ablieferungshindernissen Notfalllösungen vorzuhalten. Unter folgenden Punkten können wir rasch auf die unvorhergesehene Veränderungen reagieren: Straßenstreiks, Aussperrungen, zolltechnische Probleme, Unfälle, Ausfall von Fahrzeugen. Darüber hinaus sind schnellmögliche Maßnahmen zu ergreifen und einzuleiten, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen und bereitzustellen, um die Liefertermine einzuhalten. Darin besteht die Einigkeit darüber, dass SCG für die Organisation von Notfalllösungen verantwortlich ist.
§ 9
Beförderungs- und Begleitpapiere
9.1. Für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Frachtführer alle Begleitunterlagen zu übergeben. Es handelt sich hierbei um CMRs, Lieferscheine, Frachtbriefe, Ladelisten, Rollkarten, zollrelevante Dokumente usw.
9.2. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente.
9.3. Die Überprüfung der Beförderungspapiere seitens des Fahrers findet vor Fahrantritt zu der Entladestelle statt. Jeder Fahrer überprüft die Frachtdokumente auf Vollständigkeit und wenn eine Fehlmenge festgestellt wird, setzt sich SCG mit dem jeweiligen Auftraggeber in Verbindung.
§ 10
Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht
10.1. SCG ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt. Stellt sich heraus, dass die Sendung von den Angaben des Auftraggebers abweicht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber wird darüber unverzüglich informiert.
10.2. Von dem Auftraggeber wird erwartet, sofortige Klärungs- oder Ergänzungsmaßnahmen zu ergreifen und SCG darüber zu benachrichtigen. Nur wenn SCG eine schriftliche Bestätigung erhält, kann der Ladeort verlassen werden.
10.3. Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch gemachte Gewichts- oder Volumenangaben entbinden SCG oder ihre Subunternehmer von der weiteren Beförderung. Es sei denn, das Gewicht einer Sendung überschreitet die zulässige Ladekapazität des Fahrzeugs nicht, wird SCG den Transport im Rahmen der guten Praxis und Zusammenarbeit und gemäß dem vorhin für den Auftrag vereinbarten Frachtlohn durchführen.
10.4. Im Falle falscher Gewichtsangaben, die vom Transportauftrag in der jeweiligen Beladestelle abweichen und wenn ein neues Fahrzeug beschafft werden muss, haftet der Auftraggeber bzw. Versender für die daraus resultierenden Kosten für die Anfahrt des Fahrzeugs zum Ladeort. SCG legt eine Kostenspanne von 0 bis 300,0 € fest, abhängig davon, wie viele Leerkilometer das Fahrzeug gefahren ist.
§ 11
Pflichten des Auftragsgebers / Auftragsnehmers
11.1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer SCG alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Dokumente, Unterlagen und Auskünfte gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig auf eigene Kosten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, zur Verfügung.
11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Dokumente, Informationen oder sonstige Leistungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
11.3. Der Auftragnehmer ist von allen Vorgängen und Umständen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und unaufgefordert in Kenntnis zu setzen.
11.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Auftragsausführung entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren.
§ 12
Temperaturgeführte Transporte
12.1. CG ist dazu verpflichtet, Transporte mit der Temperaturführung in einem vom Kunden vorhin festgelegten Temperaturbereich durchzuführen. Als Bestätigung der ordnungsgemäß temperierten Transportausführung gilt an der Entladestelle ein vorab ausgedrucktes Temperaturprotokoll. Dieses wird direkt nach der Entladung dem Kunden ausgehändigt.
12.2. Jeder temperaturgeführter Transport, mit dem SCG beauftragt wird, wird gemäß GDP (Good Distribution Practice) realisiert.
12.3. SCG ist zur Vorlegung der Reinigungspläne der Ladefläche auf Anforderung des Kunden verpflichtet.
§ 13
Beladung und Entladung der Güter
Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Sollte der Fahrer oder eine Hilfsperson bei der Verladung oder Entladung aktiv sein, haftet für diese Personen der Auftraggeber oder der Versender. Wird jedoch mit der SCG spätestens vor Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass SCG für die Verladung bzw. Entladung verantwortlich sein soll, so haftet SCG für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes Entgelt berechnen.
§ 14
Lademittel
Die Verpflichtung von SCG aus dem Beförderungsauftrag umfasst nicht die Bereitstellung von Lademitteln, zum Beispiel Euro-Paletten. Grundsätzlich werden keine Tauschpaletten mitgeführt. SCG haftet prinzipiell nicht für die ihm übergebenen Lademittel. Zur Rückführung von Lademitteln ist SCG auch nicht verpflichtet. Eine Rückführung erfolgt nur nach Vereinbarung zu vereinbarten Kosten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, SCG Lademittel in Rechnung zu stellen.
§ 15
Frachtabrechnung / Frachtzahlungen
15.1. Die Frachtzahlung richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen im Frachtauftrag und ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Zahlungen per Scheck sind ausgeschlossen.
15.2. Die Zahlungsfrist gilt mit den im Transportauftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen als vereinbart.
14.3. Im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des Auftraggebers wird an den jeweiligen Zahler eine Zahlungsaufforderung per E-Mail geschickt. Sollte der Zahler auf die Mahnung innerhalb von 14 Tagen nicht reagieren und wird die angeforderte Frachtzahlung nicht geleistet, wird Credit Reform von SCG damit beauftragt, im Rahmen des Inkassoverfahrens die Schulden einzutreiben.
15.4. Die entstandenen Mahnkosten und die mit der Betreibung offener Forderungen verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 16
Datenschutz
SCG ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Daten zu speichern und zu verarbeiten. Soweit notwendig, ist SCG auch ermächtigt, die Daten auf Anforderung der Behörden (Zollbehörden) und staatlichen Institutionen im gesetzlich festgelegten Rahmen mitzuteilen.
§ 17
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.
§ 18
Schlussbestimmungen
Sollte eine dieser Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, ist eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.